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Satzung

DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V.

Satzung

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I. Name und Wesen

§ 1

Der Verein führt den Namen „DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V.“ und hat seinen Sitz in
Mönchengladbach-Rheydt. Er ist der Pfarre St. Marien angeschlossen und wurde Ostern
1908 gegründet (Wiedergründung am 14.07.1956 als Rechtsnachfolger der 1934 und 1935
durch die NS-Behörden aufgelösten Vereine DJK Marien 08, DJK TuRa 13, DJK Rheydt 17,
DJK „Aufwärts“ und DJK Sportfreunde Kolping).
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Verein ist Mitglied des Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen
Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht zugleich deren Satzungen
und Ordnungen. Er ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend und ist
Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.
Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des Bundesverbandes.
Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind blau-gold.

§ 6

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht
zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

§ 7

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat (siehe I. § 1, Absch. 1).
Diese hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke-
und zwar für die Pflege des Sports oder, falls dieses nicht möglich ist, für die Jugendarbeit
zu verwenden.

II. Ziele und Aufgaben

§ 1

Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter
ÜbungsleiterInnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme
an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des
Führungsnachwuchses.

§ 2

 

Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

§ 3

Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zu
Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-
Ausbildung.

§ 4

Er nimmt teil an gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes-, und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.

§ 5

Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter und sportlicher Kameradschaft
zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur
Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

§ 6

Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

III. Mitgliedschaft

§ 1

Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben anerkennt.

§ 2

Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

a) aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind.
b) passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten.
c) Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient zu machen gewillt sind.

§ 3

Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht und Wahlrecht.

§ 4

Aufnahme, Austritt, Ausschluß

a) über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahme-
antrag. bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
(Eltern, Vormund) erforderlich.
b) Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand.
Erfolgt die Abmeldung im ersten Halbjahr, so endet die Mitgliedschaft zum 30.06. Erfolgt die Abmeldung im zweiten Halbjahr, so endet die Mitgliedschaft zum 31.12. (vgl. BGB § 39 Abs.2) nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein, auch wenn eine vorzeitige Freigabe des Verbandes erfolgt.
d) Über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand.
Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsmäßig geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

a) Am Sport- und Gemeinschaftsleben der DJK aktiv teilzunehmen und die Satzung und die Ordnung der DJK zu erfüllen.
b) im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber Fachverbänden zu erfüllen.
c) Die festgesetzten Vereinsbeitäge zu entrichten
d) Wenn sie leitende und pädagogische Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise auf die Satzung der DJK und die Grundsätze ihrer Sportpflege zu verpflichten.

IV. Organe

 

Die Organe zur Leitung des Vereines sind:
die Mitgliederversammlung
der Vereinsvorstand
der geschäftsführende Vorstand

Die Mitgliederversammlung

 

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 1

Zusammensetzung

 

Zur Mitgliederversammlung gehören Vereinsvorstand und die über 16-jährigen Mitglieder.
Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.

§ 2

Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluß mit anderen Vereinen).
b) Beratung und Beschlußfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, daß durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
c) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer. Es müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden, die nicht aus der gleichen Abteilung sein dürfen. Es dürfen auch keine Vorstandsmitglieder sein.
d) Beschlußfassung für de Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr.
e) Festsetzung des Vereinsbeitrages.
Zu den unter a) und b) genannten Aufgaben kann auch
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden: durch den Vorstand oder wenn 1/3 der
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe diese beim Vorstand beantragt.
Ein Beschluß, der sich auf die Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

§ 3

Verfahrensbestimmungen

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuberufen. Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegen-heiten, bei denen zur Beschlußfassung eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist, müssen mindestens 1 Woche im voraus beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Wahl durchgeführt.
Abstimmung durch das Handzeichen genügt, wenn dieses beantragt wird und sich kein
Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht haben die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.
Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll
festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

V. Vereinsvorstand

§ 1

Zusammensetzung

Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem geistlichen Beirat, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Jugendwart und den
Abteilungsleitern

§ 2

Aufgaben

Die Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung nach innen und außen. Pflichten der DJK-Vereine des Bundesverbandes sind:
a) Die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes entsprehend anzugleichen.
b) Die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen.
c) Die festgelegten Beiträge termingemäß an die Fachverbände, den Bundesverband, Diözesan- und Kreisverband sowie den Landessportbund zu leisten.
d) An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen im Bundes-, Landes-, Diözesan- und Kreisverband teilzunehmen.
e) Für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Landessportbünden und Fachverbänden
zu sorgen.

§ 3

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereines verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein allein. Im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden wird der Verein durch den 2. Vorsitzenden mit dem Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Einladungen und Protokolle, führt die Mitgliederliste.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
Der Jugendwart wird von der Sportjugend gemäß der Jugendsatzung gewählt.
Die Abteilungsleiter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung von Mannschaften, für den geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzungen, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Leitung.
Die Warte werden bei ihren Aufgaben von Spielerausschüssen und Mannschaftsführern unterstützt.
Geschäftsführender Vorstand
In besonderen Fällen kann der aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und Kassenwart bestehende geschäftsführende Vorstand einberufen werden. Der Vereinsvorstand tritt einmal monatlich zusammen. Wahl und Beschlußfähigkeit. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahrehauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.
Die Abteilungsleiter wrden für zwei Jahre von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt, ebenfalls der Jugendleiter. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Geladene Gäste dürfen an der Vorstandssitzung teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

VI. Allgemeines

 

Kassenwesen
Neben der Hauptkasse kann jede Abteilung ihre eigene Kasse führen. Der Kassenwart der
Abteilung hat die gleichen Aufgaben zu erfüllen wie unter IV-Vereinsvorstand.
Die Hauptkasse kann von einem Vorstandsmitglied mitübernommen werden. Die
Abteilungskassen führen jährlich für ihre Abteilungsmitglieder, die über 10 Jahre alt sind,
einen Beitrag, der vom Vorstand festgelegt wird, an die Hauptkasse ab.

VII. Austritt

 

Der Austritt aus dem DJK-Bundesverband kann nur mit einer mit dem Tagesordnungspunkt
„Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Austrittsbeschluß ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt
wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverband den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt. Im Falle des Ausschlusses oder des Austrittes aus dem DJK-
Bundesveband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum
oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

VIII. Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreis- und Diözesanverband vorzulegen.
Der Auflösungsbeschluß ist dem Kreis-, Diözesan- und dem Bundesverband unverzüglichvorzulegen.

IX. Eintragung

 

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter VR 944 am 22. Juni 1976 eingetragen.
Mönchengladbach, im Januar 1986
Mönchengladbach im Januar 1996
___________________________
(1. Vorsitzender)

Jugendordnung der DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V.

§ 1

Name und Mitgliedschaft

 

Mitglieder der Jugendabteilung der DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2

Aufgaben

 

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen,
demokratischen, sozialen Rechtsstaates.
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.
f) Pflege der internationalen Verständigung.

§ 3

Organe

 

Organe der Jugend der DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V. sind
der Vereinsjugendtag
der Vereinsjugendausschuss

§ 4

Vereinsjugendtag

a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und ausserordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend der DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
b) Aufgaben der Verreinsjugendtage sind:
b.1.) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
b.2.) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
b.3.) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
b.4.) Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
b.5.) Wahl des Vereinsjugendausschusses.
b.6.) Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
b.7.) Beschlußfassung über vorli egende Anträge.
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird spätestens zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß ein ausserordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen stattfinden.
d) Der Vereinsjugendtag wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5

Vereinsjugendausschuss

 

a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
– dem Vorsitzenden (Mindestalter: 18 Jahre)
– dem stellvertretenden Vorsitzenden (Mindestalter: 18 Jahre)
– dem Kassenwart (Mindestalter: 18 Jahre)
– mindestens zwei Beisitzern, wobei mindestens zwei Beisitzer zum Zeitpunkt ihrer Wahl
noch Jugendliche sein sollten.
Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und aussen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag zwei Jahre
gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Mitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden einen Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er enstscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Der Gesamtverein stellt einen Etat für die Aufgaben der Vereinsjugend zur Verfügung. Er umfasst sämtliche im Haushaltsplan des Vereins für die Jugendarbeit vorgesehenen Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 6

Wettspielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Wettspielordnung des Fachverbandes WTTV e.V.
Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

§ 7

Jugendordnungsänderungen

 

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmerechtigten.

§ 8

Finanzen

 

Die DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V. stellen dem Jugendausschuss Mittel zur Finanzierung der vom Jugendausschuss übernommenen Aufgaben zur Verfügung. Die Höhe dieser Mittel sowie die Übernahme von Kosten durch die Vereinsjugend wird jährlich zwischen den Kassierern von Gesamtve rein und Jugendabteilung neu vereinbart. Dabei stehen der Vereinsjugend Mittel in Höhe der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen der Vereinsjugend, Spenden und Zuschüssen für die Jugendabteilung zu. Die Jugendordnung ist am 11.11.96 mit Aktenzeichen 18 VR 94 4 durch das Amtsgericht Mönchengladbach genehmigt und als Satzungsänderung bestätigt worden.

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