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Satzung

DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V.

Satzung 2022

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Präambel

Die DJK SF 08 Rheydt e.V., seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Sie pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen grundlegende Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch (Verhaltensrichtlinie, Ehrenkodex, Führungszeugnis).
Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

  •  I.   Allgemeines

  • § 1

Der Verein führt den Namen „DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V.“ und hat seinen Sitz in Mönchengladbach-Rheydt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach unter der Nummer VR 944 eingetragen.

Er wurde Ostern 1908 gegründet (Wiedergründung am 14.07.1956 als Rechtsnachfolger der 1934 und 1935 durch die NS-Behörden aufgelösten Vereine DJK Marien 08, DJK TuRa 13, DJK Rheydt 17, DJK „Aufwärts“ und DJK Sportfreunde Kolping).

  • § 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der Förderung der Jugend.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Der Verein ist Mitglied im Diözesanverband Aachen des Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen. Er ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend und ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.

Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des Diözesanverbandes.

Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind blau-gold.

Der Verein ist Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände – soweit notwendig –  und erkennt deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten an.

 § 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • II.   Vereinsmitgliedschaft

  • § 6

Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf; Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.

  • § 7

Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht und Wahlrecht.

  • § 8

Aufnahme:


Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht; die Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand.

Erfolgt die Abmeldung im ersten Halbjahr, so endet die Mitgliedschaft zum 30.06. Erfolgt die Abmeldung im zweiten Halbjahr, so endet die Mitgliedschaft zum 31.12. (vgl. BGB § 39  Abs. 2).

Eine Kündigung ist spätestens 4 Wochen vor Halbjahresende für das folgende Halbjahr bei der Geschäftsstelle einzureichen.

Ausschluss:

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
– grob gegen die Satzung oder Ordnungen verstößt;

– in grober Weise den Interessen des Vereins und den Zielen zuwiderhandelt;

– sich grob unsportlich verhält;

– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder-  und Jugendschutzes, schadet.

Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vereinsvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird  mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit gleichzeitiger Ankündigung der Streichung bei Nichtzahlung (Brief oder e-Mail) mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss zur Streichung darf frühestens drei Wochen nach Versendung der Mahnung getroffen werden.

  • § 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Das Mitglied ist verpflichtet die festgelegten Beiträge zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Abteilungsversammlung in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  2. Die Beitragsleistung wird durch Rechnung oder per SEPA Lastschriftverfahren durchgeführt.

  3. Das Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

  4. Kann der Bankeinzug durch Gründe, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

  5. Der Vereinsvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Das Mitglied ist darüber hinaus verpflichtet

  1. die Ordnung der DJK Rheydt zu erfüllen.

  2. im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber Fachverbänden zu erfüllen.

  3. wenn es leitende und pädagogische Aufgaben übernimmt, sich in besonderer Weise auf die Satzung der DJK Rheydt und die Grundsätze ihrer Sportpflege zu verpflichten.

  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen der Vereinsorgane, der Mitarbeiter und der Übungsleiter Folge zu leisten.

  5. Die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Mitgliederrechte minderjähriger Kinder

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. Und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

  • IV.  Organe

  • § 10

Die Organe des Vereines sind:

  •             die Mitgliederversammlung

  •             der Vereinsvorstand

  •             der geschäftsführende Vorstand

  •             die Jugendversammlung

  •             der Jugendvorstand

  • § 11

 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, zu der alle Mitglieder eingeladen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch E-Mail und bei Fehlen einer E-Mail durch Brief. Die Einladung enthält eine Tagesordnung sowie die bis zum Datum der Einladung eingegangenen schriftlichen Anträge der Vereinsmitglieder.

Sie findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt.

Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie muss auch einberufen werden, wenn dies von mindestens 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.

  • § 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

– Entgegennahme der Berichte des Vereinsvorstandes;

– Entgegennahme der Haushaltsplanung des Vereinsvorstandes;

– Entgegennahme des Kassenprüfberichts;

– Entlastung des Vereinsvorstands (die Entlastung erfolgt in der Gesamtheit; auf Antrag kann eine Einzelentlastung der Mitglieder des Vereinsvorstands erfolgen);

– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsvorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;

– Wahl der Kassenprüfer. Es müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden, die nicht aus der gleichen Abteilung sein dürfen. Sie dürfen auch keine Mitglieder des Vereinsvorstands sein.

Festsetzung des Vereinsbeitrages, soweit dies nicht durch die Abteilungen geregelt ist.

– Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

– Beschlussfassung über Anträge.

  • § 13

Verfahrensbestimmungen

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist, müssen mindestens zwei Wochen im Voraus beim Vereinsvorstand eingereicht werden und werden mindestens 10 Tage vor der Versammlung den Vereinsmitgliedern zur Vorbereitung vorgelegt (per Mail sowie auf der Vereins-Homepage).

Die Versammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet; bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vereinsvorstandes. Ist kein Mitglied des Vereinsvorstandes anwesend so kann die Versammlung einen Versammlungsleiter wählen. Die Versammlung wählt auch einen Protokollführer.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Vorschlagsrecht für die Kandidaten haben die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

Die Abstimmung erfolgt durch das Handzeichen; über geheime Wahl kann die Versammlung auf Antrag abstimmen.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • V.   Vereinsvorstand

 § 14

Zusammensetzung

Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Jugendwart und seinem Stellvertreter, dem geistlichen Beirat und den Abteilungsleitern.

Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandeserfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  • § 15

Die Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung nach innen und außen.

Pflichten der DJK-Vereine des Bundesverbandes sind:

  1. a) Die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen.

  2. b) Die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen.

  3. c) Die festgelegten Beiträge termingemäß an die Fachverbände, den Bundesverband, den Diözesanverband sowie den Landessportbund zu leisten.

  4. d) An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen im Bundes-, Landes- und Diözesanverband teilzunehmen.

  5. e) Für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Landessportbünden und Fachverbänden zu sorgen.

  • § 16

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Die Abteilungsleiter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung von Mannschaften, für den geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzungen, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Leitung. Sie werden durch eine Abteilungsversammlung für zwei Jahre gewählt.

Die Warte werden bei ihren Aufgaben von Spielerausschüssen und Mannschaftsführern unterstützt.

Der Vereinsvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.

Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Der Schatzmeister wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Abteilungsleiter werden für zwei Jahre von ihren Abteilungen gewählt.

Der Jugendwart und der stellv. Jugendwart werden von der Jugend-Vollversammlung für zwei Jahre gewählt.

Der geistliche Beirat wird vom Bistum Aachen oder der Pfarre St. Marien in Rheydt benannt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweils im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Geladene Gäste dürfen an der Vorstandssitzung teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes mit ¾-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, das Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

  • § 17

Kassen

Der Verein verfügt über eine Hauptkasse. Für diese Kasse ist der dem Vorstand angehörige Schatzmeister zuständig. Er ist für die Kassenführung sowie die Erstellung eines Haushaltsplanes verantwortlich. Die Hauptkasse ist für alle Zahlungen an den Stadtsportbund sowie die Sporthilfe und sonstige Gebühren und Abgaben des Gesamtvereines zuständig. Die Abteilungskassen entrichten hierzu anteilig in Höhe ihrer Mitgliederzahl ihren Anteil.

Neben der Hauptkasse kann jede Abteilung ihre eigene Kasse führen. Diese Kassen sind für alle Zahlungen und Beiträge der jeweiligen Abteilung zuständig. Der Schatzmeister der Abteilung hat die gleichen Aufgaben zu erfüllen wie der Schatzmeister im Vereinsvorstand, bezogen auf die Abteilung. Die Kassen werden jährlich zusammen mit der Hauptkasse geprüft.

  • § 18

Abteilungen

Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vereinsvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen vorschlagen; dies muss von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt den Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Vereinsvorstandes.

Der Vereinsvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vereinsvorstandes.

  • §19

Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Der Datenschutzbeauftragte, soweit notwendig, wird vom Vereinsvorstand benannt.

 

  • VI.   Austritt

  • § 20

Der Austritt aus dem DJK-Bundesverband kann nur mit einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband vorzulegen.

Der Austrittsbeschluss ist dem Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverband den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt.

Im Falle des Ausschlusses oder des Austrittes aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

VII.   Auflösung

  • § 21

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanvorstand vorzulegen.

Der Auflösungsbeschluss ist dem Diözesan- und dem Bundesverband unverzüglich vorzulegen.

  • § 22

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Sportjugend des DJK-Diözesanverbandes Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.

Mönchengladbach, im Januar 1986

Mönchengladbach im Januar 1996

Mönchengladbach, im März 2022

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(1. Vorsitzender)

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Jugendordnung der DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V.

§ 1

Name und Mitgliedschaft

 Mitglieder der Jugendabteilung der DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V. sind alle weiblichen und männlichen Kinder und Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

  • § 2

Aufgaben

 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

  1. a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit;

  2. b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude;

  3. c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge;

  4. d)      Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung;

  5. e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen;

  6. f) Pflege der internationalen Verständigung.

  • § 3

Organe

Organe der Jugend der DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V. sind

der Vereinsjugendtag

der Vereinsjugendausschuss

  • § 4

Vereinsjugendtag

Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend der DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V.

Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

– Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.

– Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschuss.

– Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.

– Entlastung des Vereinsjugendausschusses.

– Wahl des Vereinsjugendausschusses.

– Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein                Delegationsrecht hat.

– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

– Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird spätestens zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der        Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.

– Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages    oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des      Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag       innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen         stattfinden.

– Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

– Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

– Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

  • § 5

Vereinsjugendausschuss

  • a)   Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

– dem Vorsitzenden (Mindestalter: 18 Jahre)

– dem stellvertretenden Vorsitzenden (Mindestalter: 18 Jahre)

– dem Kassenwart (Mindestalter: 18 Jahre)

– mindestens zwei Beisitzern, wobei mindestens zwei Beisitzer zum Zeitpunkt ihrer Wahl noch Jugendliche sein sollten.

Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.

  • b)    Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

  • c)    Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

  • d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Mitglied wählbar.

  • e)    Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

  • f)    Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

  • g)    Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Der Gesamtverein stellt einen Etat für die Aufgaben der Vereinsjugend zur Verfügung. Er umfasst sämtliche im Haushaltsplan des Vereins für die Jugendarbeit vorgesehenen Mittel.

  • h)    Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

  • § 6

Wettspielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Wettspielordnung des Fachverbandes WTTV e.V.

Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

  • § 7

Jugendordnungsänderungen

 Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

  • § 8

Finanzen

Die DJK Sportfreunde 08 Rheydt e.V. stellen dem Jugendausschuss Mittel zur Finanzierung der vom Jugendausschuss übernommenen Aufgaben zur Verfügung. Die Höhe dieser Mittel sowie die Übernahme von Kosten durch die Vereinsjugend wird jährlich zwischen den Kassierern von Gesamtverein und Jugendabteilung neu vereinbart. Dabei stehen der Vereinsjugend Mittel in Höhe der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen der Vereinsjugend, Spenden und Zuschüssen für die Jugendabteilung zu.

Die Jugendordnung ist am 11.11.96 mit Aktenzeichen 18 VR 944 durch das Amtsgericht Mönchengladbach genehmigt und als Satzungsänderung bestätigt worden.

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